Der Staat muss sich endlich aus unseren Familien raushalten!

Bildschirmfoto 2016-02-05 um 12.47.10Das Elternrecht, soll das heißen, steht eben nicht nur pädagogisch besonders geeigneten Personen zu. Der Staat darf dieses Recht nur entziehen, wenn wirklich Gefahr droht – dann muss er sogar eingreifen. Der Karlsruher Beschluss indes illustriert, wie Jugendämter, Gerichte und Gutachter sich angesichts der manchmal sehr bedrückenden Familienverhältnisse, mit denen sie konfrontiert sind, zum Eingreifen gedrängt sehen. Das Bundesverfassungsgericht dagegen sagt: Das Wohl des Kindes liegt in den Händen der Eltern – der Staat steht in der zweiten Reihe.

 Quelle: SZ vom 1.2.2016 „Bedrückendes Familienverhältnis“ von Wolfgang Janisch
Aktenzeichen: – 1 BvR 1178/14 -Bundesverfassungericht
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Das Bundesverfassungsgericht urteilt endlich !!!, dass der Entzug der Kinder gegen das Elterngrundrecht verstößt.

Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern sind nicht maßgeblich!

Für einen Sorgerechtsentzug reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen – so gravierend diese auch sein mögen. Vielmehr muss gründlich dargelegt werden, dass das elterliche Fehlverhalten zu einer nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls geführt hat bzw. mit ziemlicher Sicherheit führen wird.
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Quelle: Familienrecht.de

 

 

 

Schutzbereich des Elterngrundrechts

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann.

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, Art. 6 Abs. 3 GG. Das ist nur dann der Fall, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigen den Staat einzugreifen.

 

Quelle: Familienrecht.de

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung

Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit hier jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt. Das schlägt auf die angegriffenen Entscheidungen durch, weil die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen im Wesentlichen übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen werden.

Zweifel an der Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens

Beide Entscheidungen stützen die Annahme einer Kindeswohlgefahr maßgeblich auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen, an deren Verwertbarkeit jedoch Zweifel bestehen, weil die zugrunde liegenden Fragestellungen die zu ermittelnden Umstände nicht klären können und die Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweise nicht mit der gebotenen Neutralität begegnetist.

Keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung

Die Entscheidungen würden selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung der verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagen hinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gefahrenfeststellung

Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Sorgfältige Prüfung und Bewertung der Gefahren durch die Fachgerichte geboten

Die Fachgerichte haben die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten.

Dem werden sie i.d.R. nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2014 – 1 BvR 725/14 und Beschl. v. 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13, DRsp-Nr. 2014/15327).

Beide Entscheidungen benennen sehr knapp lediglich angebliche Defizite an der Lebenssituation, dem Verhalten und den Einstellungen des Beschwerdeführers. Nachteilige Auswirkungen auf das Kind werden nicht erläutert.

Annahmen keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

Dass eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls in der Sache vorläge, ist auch nicht indirekt durch die in den Entscheidungen oder dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen belegt. Keine der vier den Entscheidungen zugrunde liegenden Annahmen bildet eine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung.

Tatsächliche Verletzung (zumindest) des Elterngrundrechts

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Verstößen gegen das Elterngrundrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers getroffen hätten.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das BVerfG stellt fest, dass ein Sachverständigengutachten zur Durchleuchtung eines Einzelfalls aus der entsprechenden Gutachtersicht durchaus angebracht ist, weist aber entscheidend auch darauf hin, dass sich die Fachgerichte mit den Inhalten und Schlussfolgerungen eines Gutachtens kritisch auseinandersetzen müssen.

Die Fachgerichte dürfen die Ausführungen nicht allgemein übertragen, sondern müssen sich vielmehr gerade bei einer Entziehung des Sorgerechts und einer Trennung des Kindes von seinen Eltern gewissenhaft mit zahlreichen fallbezogenen Einzelkriterien auseinandersetzen.

Prüfungsmaßstab der Fachgerichte

Gerade bei einem so starken Eingriff in das Elterngrundrecht müssen die Fachgerichte prüfen, ob das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Das setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Beweiswürdigung durch die Fachgerichte

Insbesondere wenn ein Gutachten problematische Punkte aufweist, müssen die Fachgerichte sich gezielt mit diesen auseinandersetzen und die Feststellungen eigenständig auf deren rechtliche Relevanz auswerten. Demnach reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen.

Vielmehr muss nachvollziehbar erläutert werden, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Zudem steigen die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen, je weniger deutlich die (mutmaßlichen) Lebens- und Erziehungsbedingungen eines Kindes an die Schwelle heranreichen, von der an der Staat im Rahmen seines Wächteramts zu Korrekturen verpflichtet und berechtigt ist.

Quelle: Familienrecht.de

 


 

Und nun?

Jetzt frage ich: Kann ich mit diesem Urteil endlich wieder Mutter sein?

Wird mir der Staat eine Entschädigung für all mein unermessliches Leid bezahlen, was mir widerfahren ist?

Welcher Schaden mir und meinen Kindern zugefügt worden ist, das lässt sich nicht in Geld mehr gut machen.

Aber ich will Gerechtigkeit haben!

Ich will meine Kinder zurück!

Dafür benötige ich einen Anwalt, der mir hilft und der sich bereit erklärt, das auf VKH Basis zu leisten.

Ich bin bereit, weiter zu kämpfen!!!! Ich bin die Mutter von Laetitia und Emilia.

Und ich höre nicht auf zu kämpfen, bis ich beide wieder in meine Arme schließen kann.

 

4 Kommentare Gib deinen ab

  1. Pit Emsig sagt:

    Eine genauso kämpferischer Beistand, wie Du mutter bist, würde es auch tun.
    Pit Emsig (FB)

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    1. Entmuttert sagt:

      Vielen Dank Pit! Die Realität sieht leider aber so aus, dass dem Glauben geschenkt wird, was bequemer ist. Die Wahrheit ist oftmals unbequem und lieber glauben und folgen auch immer noch heute! Menschen einer falschen Wahrheit als sich zu trauen, sich dagegen zu stellen.

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  2. Simmis Mama sagt:

    Jetzt sehe ich erst das Bild zum Beitrag. 😉
    Du bist eine Löwen mutter gebaut das was Laetitia und Emilia brauchen. 🙂
    Hast du bisher einen Anwalt?

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  3. Simmis Mama sagt:

    Mir tut es so weh dies zu lesen. Du machst es genau richtig.

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